Der flensburger Punktekatalog
 

Forum Bußgeld und Punktekataloge





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FS nach Trunkenfahrt am Steuer mit Unfall 1,68 %, 1. Hilfe Kurs nötig?
Hallo liebe Forum Gemeinde,

ich hatte letzten Sommer einen Unfall mit 1,68 Promille (Ersttäter, Führerscheinbesitz 21 Jahre unfallfrei, keine Punkte etc). Der Führerschein wurde mir entzogen. Nun wollte ich morgen in Berlin den Antrag auf Führerschein Neuerteilung beantragen. Einige haben mir gesagt, dass man den 1. Hilfe Kurs nicht abgeben müsste, manche anscheinend schon. Ich hatte den Führerschein im Jahr 2022 bestanden. Weiss aber ehrlich gesagt nicht mehr, was ich da genau an einem 1. Hilfe Kurs abgelegt hatte.

Meine 2. Frage wäre, ich habe den Strafbefehl erhalten und habe auch die Geldstrafe bezahlt, nun gibt es hier im Forum Leute, die anhand des Strafbefehlt und den Paragrafen eventuell wissen, was auf mich so zukommt?

Im Strafbefehk steht:

Vergehen, strafbar nach §§ 315 c Abs 1 Nr. 1A, Abs. 3 Nr. 2, 229, 230 Abs. 1, 52, 69, 69 a StGB

Führerschein am 01.08.2025 beschlagnahmt, Fahrerlaubnis vom 10.08.2025 gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.

Könnt ihr hier was rausbekommen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Wiederbeantragung Führerschein Haaranalyse Ärztliche Berichte an FS
Hallo werte Forumteilnehmer,

Frage: Ist es sinnvoll und hilfreich gleich mit der Wiederbeantragung Führerschein bereits z.B. eine erste Haaranalyse (Alkohol), neue ärztliche Atteste zu relevanten Gesundheitsthemen, Hinweise auf Mängel/Unkorrektheiten im alten Ärztlichen Dekra Gutachten der Führerscheinstelle zu senden?

Führerschein wurde entzogen in 12.2025. Dekra Ärztliches Gutachten negativ. Keine Sperrfrist im Bescheid.
Tatsachen: Kein Verkehrsverstoß, keine Punkte, kein Drogen, kein Alkohol im Verkehr, keine Straftat. Themen waren: Gesundheit - Multimorbitität, wie angebliche mangelnde Compliance, Diabetes 2, Bluthochdruck, Frage nach Psychose, eventl. Alkoholmissbrauch im eigenen Zuhause.
Mein Arzt schrieb vor diesem Dekra-Gutachten Arzt-Berichte inwelchem stehen z.B.: Keine Psychose o. dergl., gut medikamentös eingestellt Diabetes, Blutzucker-Medikation ohne Hypoglykämie-Risiko, Bluthochdruck gut eingestellt, keine sonstigen FS-relevanten Erkrankungen, Blutwerte über alles z.B. Leberwerten etc. waren bereits vor Ärztlichem Gutachten der Dekra optimal.

Rechtsfahrgebot auf nicht als solcher beschildetem Radweg
Es geht um diese Kreuzung hier. Ortsfremder Radfahrer A kommt auf der „richtigen“ Seite auf dem mit Z240 ausgeschilderten getrennten Geh-/Radweg in südöstlicher Richtung, der ortskundige Radfahrer B aus der Gegenrichtung als „Geisterradler“ (Fotoansicht zeigt seine Richtung). Erst beim Umsehen merkt A, daß der Radweg auch in Gegenrichtung benutzungspflichtig ist. Dies ist in seiner Richtung aber nicht durch ZZ1000-31 angekündigt. Im Bereich der Kreuzung verschwenkt der dort gerade mal 1,80m breite Hochbord-Radweg. Zumindest farblich ist dieser kaum noch vom Restgehweg zu unterscheiden.

Beide Radfahrer stoßen in Höhe des Ampelmastes auf dem Radweg frontal zusammen. Keiner der Beteiligten muß ins Krankenhaus. B zieht sich einige Schürfwunden zu.



Klick zum Vergößern: Die Stelle nach der Unfallaufnahme. Markiert wurden Bremsspuren von A.

A gibt der hinzugezogenen Polizei an, ortsfremd zu sein und nicht mit Gegenverkehr gerechnet zu haben. Der Unfall hätte sich etwa in der Mitte des Radwegs auf der Verschwenkung im Kreuzungsbereich ereignet. Im Nachhinein betrachten seien beide VT vielleicht zu schnell gewesen für die Situation.

B ist der Meinung, A wäre ihm "links" auf dem Radweg ins Rad gefahren und deshalb schuld am Unfall.

Die Polizei fertigt gegen A nach dessen Aussage eine Anzeige wegen Körperverletzung und Owi mit Tatbestand 102649 (Sie verstießen in einer Kurve gegen das Rechtsfahrgebot. Es kam zum Unfall.).

Wie verteidigt sich A allgemein in der Situation gegen beide Vorwürfe? Offensichtlich kommt es in diesem Bereich häufiger zu Unfällen: Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich des Radwegs waren Unfallspuren (lagen zerbrochene Plastikteile vom Stoßfänger o.#.), im Randbereich des Gehwegs lag ein Fahrrad-Frontlicht. Der Radweg entspricht offensichtlich im Unfallabschnitt nicht den Vorschriften (lediglich 1,80m Breite), so daß m.E. der ortskundige B sich hier eine Teilschuld anrechnen lassen muß.

Vorfahrt
Hallo liebe Leute,
mich beschäftigt folgende Situation: eine Grundstückseinfahrt liegt genau gegenüber von einem verkehrsberuhigten Bereich. Dazwischen ist eine Straße. Wenn nun aus der Grundstückseinfahrt ein Auto nach rechts auf die Straße fährt und gegenüber aus dem verkehrsberuhigten Bereich ebenfalls ein Auto in die selbe Richtung fährt, also links abbiegt, wer hat Vorfahrt? Beide müssen dem fließenden Verkehr Vorfahrt gewähren, aber was gilt untereinander? Beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereiches soll man sich ja wie beim Ausfahren von einem Grundstück verhalten. Dann wären beide gleichrangig und der Linksabbieger müsste warten? Es kommt hier regelmäßig zu beinahe Unfällen und es würde mich interessieren, wer Vorfahrt hat. Liebe Grüße und Danke für eure Antworten!

Geblitzt in Österreich
Die Steiermark ist schön. Leider hat es dort auch geblitzt und es stehen 50,-€ an.
Meine Frage ist aber ob man sich davor drücken kann weil es wie bei uns die 3 Monats Frist gibt.
Wenn am 29.1. geblitzt wurde,
das Schreiben das Datum vom 9.3. im Kopf hätte
und der Brief am 18.3. eingegangen wäre.

Was wäre, wenn der Brief unterwegs verloren gegangen wäre und deshalb nie angekommen ist?
Zahlungsziel ist 4 Wochen ab Briefdatum. Also wird ein weiterer Brief frühestens am 9.4. losgeschickt.
Dann sind drei Monate um.

Für die aufmerksamen Leser:
Ja, es ist mir auch aufgefallen, dass ich im letzten halben Jahr zwei mal zu schnell war.
Offensichtliches braucht nicht breitgetreten werden.

Escooter 1.12 BAK ohne Ausfallerscheinungen
Hallo zusammen wavey.gif ,
ich habe bereits Termine bei einem Verkehrspsychologen zur MPU-Vorbereitung vereinbart. Vorab würde ich aber gerne noch eure Einschätzung hören.
Was denkt ihr zu meinem Fall, ist Abstinenz notwendig oder wäre kontrolliertes Trinken ausreichend? Der Vorfall ist in Stuttgart passiert, und ich habe Zeit bis zum 05.09.2026.
Unten habe ich meinen ausgefüllten Fragebogen beigefügt.
Vielen Dank schon mal für eure Meinungen! police.gif


1. Was ist passiert?
Am 15. Juni 2025 wurde ich morgens gegen 7:20 Uhr mit einem E-Scooter von der Polizei kontrolliert. Um 8:25 Uhr wurde mir Blut abgenommen, dabei wurden 1,12 Promille festgestellt.
Ich war an dem Wochenende mit einem engen Freund unterwegs, den ich seit etwa 15 Jahren kenne. Wir haben zusammen studiert, sehen uns aber selten, weil er in einer anderen Stadt lebt. Er war an dem Wochenende bei mir zu Besuch, und aus dieser Freude heraus haben wir zusammen gefeiert.
Wir haben gegen 21:00 Uhr angefangen zu trinken. Ich erinnere mich nicht mehr ganz genau, aber es waren ungefähr 5–6 Bier und zusätzlich etwa 6–7 Tequila-Shots. Getrunken habe ich bis ungefähr 5:00 oder 5:30 Uhr morgens, weil es mir nicht mehr gut ging.
Danach wollten wir nach Hause. Vor dem Club gab es kein Taxi, deshalb haben wir E-Scooter genommen. Mein Zuhause war etwa 2 km entfernt. Ungefähr 50 Meter vor meiner Wohnung wurden wir dann von der Polizei kontrolliert.
Bei der ärztlichen Untersuchung wurden keine groben Ausfallerscheinungen festgestellt, und mein Verhalten wurde als kooperativ beschrieben.

2. Warum kam es zur Auffälligkeit?
Das Ganze ist passiert, weil mehrere Dinge zusammengekommen sind.
Zum einen habe ich an dem Abend mehr getrunken als sonst, weil mein Freund zu Besuch war und wir uns lange nicht gesehen hatten.
Zum anderen habe ich die Situation mit dem E-Scooter komplett falsch eingeschätzt. Ich wusste nicht, dass dafür die gleichen Regeln gelten wie beim Autofahren.Ich bin vor 7 Jahren nach Deutschland gekommen und habe hier im höheren Semester Medizin studiert. In meinem Herkunftsland werden E-Scooter eher wie Spielzeug gesehen, und es gibt kaum Regeln oder Kontrollen. Deshalb bin ich gar nicht auf die Idee gekommen, mich darüber genauer zu informieren.
Außerdem habe ich Alkohol früher auch genutzt, um lockerer zu werden und leichter mit Menschen zu sprechen. Ich war oft eher schüchtern und hatte Angst vor Kritik. Dadurch habe ich in solchen Situationen mehr getrunken, als eigentlich gut für mich war.

3. Wie war der Rauschmittelkonsum vor der Auffälligkeit?
Ich habe Alkohol mit etwa 17 Jahren zum ersten Mal probiert. seitdem ich habe ungefähr alle zwei Wochen getrunken, meistens mit Freunden und eher Bier.
In der letzten Zeit, wenn ich ausgegangen bin, lag meine durchschnittliche Menge ungefähr bei 4 Bier und zusätzlich etwa 4 Tequila-Shots. Die Häufigkeit war nicht sehr hoch, aber die Menge ist mit der Zeit gestiegen. (Das hat mich schon länger gestört, und bereits vor dem Delikt wollte ich mein Verhalten ändern, andere Interessen entwickeln und mich auch psychotherapeutisch damit auseinandersetzen. Ich hatte vor, damit im Herbst anzufangen, aber durch das Delikt wurde dieser Prozess deutlich beschleunigt).
Das hat sich vor allem entwickelt, nachdem ich in eine neue Stadt umgezogen bin und danach insgesamt noch zweimal den Wohnort gewechselt habe, einmal wegen des Studiums und zweimal wegen der Arbeit. Insgesamt bin ich in den letzten sieben Jahren dreimal umgezogen. In den neuen Städten kannte ich zunächst niemanden und wollte Kontakte knüpfen. Nüchtern fiel mir das schwer, weil ich eher schüchtern war. Alkohol hat mir geholfen, offener zu sein und auf andere Menschen zuzugehen.
Das kam freitags oder samstags vor, wenn ich frei hatte und keinen Wochenenddienst hatte, etwa drei- bis fünfmal im Monat. Diese Abende gingen oft über mehrere Stunden, teilweise bis in den Morgen(ca. 6-10 stunden).
Dabei hatte ich für mich klare Regeln: Unter der Woche, wenn ich am nächsten Tag arbeiten musste, habe ich keinen Alkohol getrunken. Mir war wichtig, gut zu schlafen und am nächsten Tag konzentriert zu sein. In meinem Job trage ich viel Verantwortung und wollte vermeiden, durch mangelnde Konzentration Fehler zu machen.

4. Wie ist der Konsum heute?
Nach dem Vorfall war ich erstmal etwa dreieinhalb Monate komplett abstinent, weil mich das Ganze sehr geschockt hat.
Danach habe ich angefangen, mich intensiv mit mir selbst zu beschäftigen. Ich war bei vier verkehrspsychologischen Sitzungen und habe zusätzlich eine eigene Psychotherapie begonnen, die ich bis heute mache. Insgesamt habe ich bisher etwa 24 Sitzungen gehabt.
In der Therapie habe ich nicht nur den Alkohol, sondern auch die Ursachen dahinter aufgearbeitet. Ich habe verstanden, dass mein Konsum viel mit Unsicherheit, Angst vor Kritik und fehlender Klarheit bei Entscheidungen zu tun hatte. Das hängt auch mit meiner Kindheit zusammen. Meine Mutter war oft sehr kritisch, mein Vater eher passiv.
Ich habe gemerkt, dass ich Alkohol früher genutzt habe, um mich sicherer zu fühlen. Heute ist das nicht mehr so. Ich kann auch ohne Alkohol offen mit Menschen sprechen.
Nach der Abstinenz habe ich bewusst ausprobiert, wie mein Konsum heute ist. Ich habe gemerkt, dass Alkohol mir eigentlich nichts mehr bringt. Ich habe auch verschiedene Mengen ausprobiert und festgestellt, dass für mich kleine Mengen ausreichen und ich mich gut kontrollieren kann.
Insgesamt trinke ich heute deutlich seltener und weniger, ich würde sagen etwa 80 % weniger als früher. Es ist eher selten ca. 2 Bier und nur zu besonderen Anlässen.

5. Wie wird sichergestellt, dass es nie wieder zu einer Auffälligkeit kommt?
Ich habe heute ganz klare Regeln für mich.
Schon seit ich meinen Führerschein 2017 gemacht habe, galt für mich: Wenn ich Auto fahre, trinke ich keinen Alkohol, nicht mal ein Bier. Das war mir immer wichtig, weil ich gemerkt habe, dass schon kleine Mengen meine Reaktion verändern.
Nach dem Vorfall habe ich verstanden, dass diese Regel für alle Fahrzeuge gilt, also auch für E-Scooter. Ich habe mich darüber informiert und gemerkt, dass das kein Spielzeug ist, sondern ein Verkehrsmittel mit echten Risiken.
Deshalb gilt für mich jetzt ganz klar: Wenn ich Alkohol trinke, fahre ich gar nichts mehr – weder Auto noch E-Scooter.
Durch meine Therapie und die intensive Auseinandersetzung mit mir selbst habe ich mein Verhalten deutlich verändert. Ich habe viele Erfahrungen gemacht und festgestellt, dass ich nüchtern viel besser und produktiver mit Menschen sprechen kann. Außerdem bin ich im Alltag und beim Sport deutlich aktiver und bleibe konstant dran.
Früher war es oft so, dass ich nach dem Trinken am nächsten Tag verkatert war. Zusätzlich habe ich dann auch geraucht, obwohl ich das sonst nicht mache. Das hat sich insgesamt stark negativ ausgewirkt. Ich habe oft mehrere Tage gebraucht, um mich wieder zu erholen, war weniger konzentriert und konnte keinen Sport machen, obwohl mir das sehr wichtig ist und mir Spaß macht.
Seit ich mein Trinkverhalten geändert habe, geht es mir deutlich besser. Ich fühle mich stabiler und sicherer. Deshalb habe ich mich entschieden, das so beizubehalten.
Außerdem reflektiere ich mich weiterhin regelmäßig und arbeite aktiv an mir.
Deshalb bin ich überzeugt, dass so etwas nicht nochmal passiert.

Überprüfung der Fahrtauglichkeit
Hallo liebes Forum,

ich hoffe, dass ich hier ein paar Tipps zu meinem aktuellen "Problem" bekommen kann.

Ich habe folgendes Anliegen:

Ende Oktober 2023 hatte ich ein BtmG-Vergehen (viel Cannabis und eine kleine Menge MDMA), war 6 Monate in U-Haft und wurde ich am 19.04.2024 zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Der Haftbefehl wurde mit Therapieauflage in der Verhandlung ausser Kraft gesetzt und nach erfolgreicher Therapie wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Ich habe mich dann direkt nach der Entlassung bis zum Beginn der Therapie forensisch gesichert freiwillig überwachen lassen, meine Therapie (Juli 24 bis Weihnachten 24) erfolgreich beendet und mich dann wieder freiwillig forensisch gesichert überwachen lassen (läuft aktuell immer noch bis vorläufig Ende April 2026).

Für die Zeit während der Therapie existiert eine Haaranalyse, ebenfalls forensisch gesichert und ich kann somit seit Anfang Mai 2024 bis heute durchgehend eine Drogenabstinenz nachweisen.

Jetzt ist die Führerscheinstelle auf mich zugekommen und möchte mittels einer MPU eine Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit (aktuell besteht kein Fahrverbot) - im Abschlussbericht der Therapieeinrichtung wurde auch noch eine Alkoholabhängigkeit attestiert, der Abschlussbericht liegt der Führerscheinstelle vor.

Die Alkoholabstinenz kann ich leider nicht durchgängig nachweisen - das habe ich nur anfangs mit untersuchen lassen, aus Kostengründen dann aber eingestellt, bin allerdings seit März 2025 in einer Selbsthilfegruppe und nehme da auch regelmäßig teil.

Des weiteren war ich gestern (16.03.2026) noch im Labor und habe mir Haare für eine Haaranalyse auf Alkohol abnehmen lassen - diese wird definitiv auch negativ ausfallen.


Meine Frage wäre jetzt, besteht Aussicht, die MPU zu verhindern? Soll ich einen Anwalt einschalten und übernimmt der Verkehrsrechtsschutz (ADAC plus) diese Kosten?

Es ist eine Kostenfrage, eine MPU kostet viel Geld - ich bin 65 Jahre alt und lebe aktuell vom Bürgergeld - auf Grund meiner Wohnsituation in einer ländlichen Gegend nord-östlich von Stuttgart bin ich auf den Führerschein angewiesen.

Nachfragende Grüße und in der Hoffnung auf eine anregsame und konstruktive Kommunikation,

Montiernix

Anmeldung im fremden Landkreis (Zulassungsrecht)
Hallo,
leider habe ich nur diesen Link, und keine andere seriöse Quelle:
Ref

Folgendes Szenario:
Man ist auf die Anmeldung seines neuen "gebrauchten" Fahrzeugs angewiesen, um regelmäßig seinen Arbeitsort zu erreichen.
Denn ohne Anmeldung - und Versicherung - darf man nicht fahren. Das gibt mindestens ein Dududu mit erhobenen Zeigefinger.

Doch das Ordnungsamt sagt: "Ziehen sie schon mal eine Nummer, und stellen sich hinten an. Die durchschnittliche Wartezeit bis zu einem Termin beträgt einige Monate".

Sehr ungünstig, wenn man es etwas eilig hat. Also kommt man auf die glorreiche Idee, kurzerhand in die Nachbargemeinde oder den Landkreis umzuziehen.

Daraus erlangt man weitere Vorteile, wie bsp. die Einstufung in eine andere Regionalklasse.

Wie ist so etwas rechtlich zu bewerten. Könnte hieraus ein Bussgeld entstehen?

Nachträglich eingefügt (16.3.26 um 14:57)
Ref 2

Ist Fahren ohne Zulassung wirklich strafbar nach dem PflVG?
Hallo,

es ist ja allgemeiner Tenor, dass das Fahren mit einem nicht zugelassenen (und nicht versicherten) PKW im öffentlichen Verkehrsraum eine Straftat nach §§ 1, 6, 30 PflVG darstellt.
Allerdings frage ich mich: warum?

§ 1 PflVG lautet:

Zitat
Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Einfacher ausgedrückt steht dort also:
Der Halter eines Fahrzeugs, das seinen regelmäßigen Standort oder seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Es ist also entweder ein "regelmäßiger Standort" oder ein "gewöhnlicher Standort" erforderlich, um die Versicherungspflicht auszulösen.

Der "regelmäßige Standort" wird in § 1a PflVG beschrieben, wo auf § 46 FZV verwiesen wird. Dort wiederum ist lediglich von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die Rede. Also letztlich von zugelassenen Fahrzeugen.

Der "gewöhnliche Standort" setzt für einen PKW gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 1PflVG ein amtliches Kennzeichen voraus. Also letztlich auch eine Zulassung.
Die Varianten in Nr. 2 und 3 beziehen sich auf Fahrzeugarten, für die es keine Zulassung gibt, nicht auf einzelne Fahrzeuge. Also letztlich die aus § 3 Abs. 3 FZV, wozu ein PKW nicht gehört.

Im Umkehrschluss hat ein nicht zugelassenes Fahrzeug demnach weder einen regelmäßigen noch einen gewöhnlichen Standort.
Und ohne regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort besteht keine Versicherungspflicht nach § 1 PflVG.

Eine Erweiterung wie in § 1 Nr. 3 KraftStG, die auch bei widerrechtlichem Gebrauch eine Versicherungspflicht / Strafbarkeit auslöst, ist nicht vorhanden.

Was übersehe ich? Warum ist das Fahren ohne Zulassung (und ohne Versicherung) strafbar nach dem PflVG?

Vorliegen des §315c StGB (Checkliste?)
Die Frage ist, wie und ob anhand dieses Falls die Voraussetzungen des § 315c StGB erfüllt sind.

Kurzbeschreibung: Ein Kraftfahrer überholt mit seinem Pkw einen Radfahrer mit „normaler“ Geschwindigkeit und biegt unmittelbar vor diesem ab, so daß ein Zusammenstoß der beiden nur durch eine Vollbremsung des Radfahrers vermeiden läßt.

Die StA meint, das war zwar gefährlich, aber nicht rücksichtslos, was der Kraftfahrer da gemacht hat. Verfahren nach § 170 (2) StPO eingestellt (= Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage). Schließlich habe der Fzf in den Rückspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht, was auch der Beifahrer bestätige.

Gibt es eine grobe Checkliste, anhand derer man als Geschädigter die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung überprüfen und dann ggfs. Privatklage einreicht? Nehmen wir noch das Überholen dazu, sei es im Abstand von wenigen Zentimetern (rechter Außenspiegel fuhr unter meinem Radlenker durch, nie was von der Anzeige gehört) oder das absichtliche Abdrängen dabei.

Zur Rücksichtslosigkeit habe ich noch OLG Zweibrücken:

Zitat ("Beschluss vom 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 9/21")
Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert am die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt. (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 - 4 StR 688/93, juris Rn. 9; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04. Oktober 2001 - Ss 272/01 (I 117), juris Rn. 5)


OLG Stuttgart zur Rücksichtslosigkeit:
Zitat (" Beschl. v. 24.08.2014 - 1 Ss 542/14")
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).


Abgestuftes System von Sanktionen (OLG Hamm):
Zitat ("Beschluss vom 26.06.2025 - 5 ORs 41/25")
Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr und führt das zu einem "Beinahe-Unfall", macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines "Beinahe-Unfalls" ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.

Feuerwehr - Einsatzfahrt zHg überschritten
Hallo,
darf man als Feuerwehrmann / frau die zHg (zulässige Höchstgeschwindigkeit) überschreiten?
Ref.
Freundliche Grüße
Tebartz

Kein CE79
Da bei mir grade der FS-Tausch ansteht, ist mir aufgefallen dass ich nicht die Schlüsselzahl 79 drin stehen habe. Im Detail:

Ich habe Mitte der 90er die Klasse 3 gemacht.
Ich habe Anfang 1999 in der Übergangszeit noch die alte Klasse 2 gemacht. Und diesen FS habe ich auch noch. (Ohne Unterbrechung)

Ich habe folgende Klassen eingetragen:
B
C1 Schlüsselzahl 171
C befristet bis Anfang 2004
BE
C1E
CE befristet bis Anfang 2004 ohne Schlüsselzahl
M (unwichtig)
L Schlüsselzahl 174 (unwichtig)
T (unwichtig)

(Da ich damals die Klasse 2 für zweiachsige Anhänger doch nicht gebraucht habe habe ich C und CE nicht verlängern lassen)

Fehlt bei der Klasse CE nicht die Schlüsselzahl 79 für die alte Klasse 3?

Mir geht es insbesondere um das Fahren von dreiachsigen Gespannen > 12 to.

(Und was passiert damit wenn ich in nicht allzuferner Zukunft 50 werde...?)

Winterreifen im Sommer - grob fahrlässig?
Dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen die entprechende Bereifung haben sollte, ist klar. Umgekehrt verschleißen Winterreifen bei hohen temperaturen schneller und erhöhen den Spritverbrauch. Neu war mir, dass wohl auch die Versicherung bei einem Unfall dann wegen grober Fahrlässigkeit ihre Leistung verweigern kann.

Die Frage ist jetzt, gibt es eine Regel, ab wann das Fahren mit Winterpneus als grob fahrlässig anzusehen ist? Ab einer bestimmten Temperatur oder einem spezifisches Datum? Die klassische Faustregel Oktober bis Ostern ist insbesondere im süden Deutschlands definitiv falsch. Im Oktober habe ich hier in Schwaben noch nie Schnee erlebt, sehr wohl aber bis in die zweite Aprilhälfte. Ich wechsle daher immer erst Ende April/Anfang Mai. Allerdings kann es dann durchaus auch schon mal 25° im Schatten geben, auf sonnenbeschienenem Asphalt sicherlich noch deutlich mehr. Wäre da schon der Vericherungschutz in Gefahr?





BuK, 5.Auflage
Hallo Allerseits,

die 5. Auflage der BuK wird derzeit ausgeliefert. ;-)

Regeln im vbB/Spielstraße:
Ein Urteil des OLG München (11 O 3724/19) lehrt mich gerade, daß im vbB gegenseitige Rücksichtnahme statt Vorfahrt von rechts gilt.

Gilt das analog auch für Engstellen, daß man sich da verständigen muß und nicht automatisch „wer das Hindernis auf seiner Seite hat, darf zuerst fahren“ gilt?

Zeichen 315 - Parken vor Baumscheibe
Hallo zusammen,

ich würde mich über Einschätzungen zu dem Knöllchen freuen:

An meinem Wohnort steht ein Schild für Gehwegparken (Zeichen 315). Genau an der Stelle, wo das Schild steht, befindet sich aber eine Baumscheibe, sodass man dort nicht teilweise auf dem Gehweg parken kann. Ich habe deshalb am rechten Fahrbahnrand geparkt. (siehe Fotos)

Dafür habe ich eine Verwarnung über 55 € bekommen
(„Sie parkten bei zulässigem Gehwegparken (Zeichen
315) nicht auf dem rechten Gehweg.
§ 12 Abs. 4a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
52a BKatt“).

Ich habe dem Ordnungsamt geschrieben und erklärt, was mir Ordnungsbeamte zum Zeitpunkt meines Einzuges hier erklärt hatten: Dass das Gehwegparken an dieser Stelle baulich nicht möglich ist aufgrund der Baumscheibe und dass ich so stehen darf, da sich die Gültigkeit des Zeichens somit auf den Bereich hinter der Baumscheibe verschiebt. Ich parkte also ruhigen Gewissens zwei Jahre immer mal wieder dort.

Die Antwort per Post war, dass die Verwarnung bestehen bleibt. Die Begründung:
"Die Beschilderung ist an dieser Örtlichkeit so angebracht, dass die Parkregelung erst nach der Baumscheibe greift, damit der Einmündungsbereich in die xxxstraße frei bleibt. Neben der Baumscheibe wäre noch ausreichend Platz zum Parken gewesen."

Wie versteht ihr diese Begründung?
Zum Zeitpunkt meines Parkens war kein Platz mehr zum Parken nach 315 auf dem Gehweg.


Wie würdet ihr das einschätzen? Lohnt sich da noch ein Einspruch?

Ich hänge Fotos von der Situation an.

Vielen Dank für jede Einschätzung!
Twingofahrer

https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=attach&type=post&id=6831
https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=attach&type=post&id=6832

Unterscheidung Linien- / Gelegenheitsverkehr im PV
Wenn ich richtig informiert bin, muss seit dem 25.12.2025 der Fahrtenschreiber im Bus erkennen, ob das Fahrzeug im Linien- oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird. Wie macht der das denn? think.gif

Oder muss das das Fahrpersonal womöglich manuell eingeben? Es gibt ja schließlich auch Kombifahrzeuge, die mal Linienverkehr und dann wieder Gelegenheitsverkehr machen. Da kann eine feste Voreinstellung ja nicht funktionieren.

Und in welche Kategorie fällt eigentlich Schienenersatzverkehr?

Und wo ich hier schon gerade meine Verwirrung hilfesuchend verbreite: Wie ist denn eigentlich der aktuelle Stand bezüglich des automatischen Erkennens des Be- und Entladens im Güter- bzw. Personenverkehr? Wie soll das überhaupt automatisch zu erkennen sein?

Mein Dank für Eure Antworten!

Sehhilfen - FSS fordert Gutachten nach Anlage 6 Nr. 2.2
Hallo Zusammen,

nach langer Zeit hätte ich auch wieder mal ein Problem mit meiner FSS in Ingolstadt, bei dem ich euch um Rat fragen möchte.

Vielleicht nochmal kurz zur Erinnerung: 2009 wurde mir die FE nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen, mithilfe auch dieses Forums hier und nach 3 x MPU wurde diese mir 2011 wieder erteilt. Seitdem habe ich mir nichts mehr zuschulden kommen lassen, nicht mal einen Strafzettel wegen falschen Parkens. (Obwohl die Leiterin der FSS der Meinung war, meinen Führerschein nach längstens 2 Jahren wieder zu bekommen).

Nun zu meinem neuerlichen Problem:

Meine Fahrerlaubnis Klasse CE läuft zum 04.04.2026 ab und ich habe hier die Verlängerung mit Austragung der SZ 01.06. aus Feld 12 (Brille oder Kontaktlinsen) beantragt.

Im September 2025 wurde ich wegen grauem Star an beiden Augen operiert, dabei wurden mir Monofokale IOL Linsen eingesetzt, die auf scharfes Sehen in der Entfernung eingestellt wurden, zum Lesen im Nahbereich benötige jetzt eine Lesebrille. Mein Visus liegt jetzt beim linken Auge bei 120%, rechts sind es 110%.

Am 15.01.2026 wurde bei meinem Augenarzt die Abschlussuntersuchung zur OP vorgenommen, dabei habe ich auch gleichzeitig um eine Untersuchung für die Verlängerung und Austragung der Sehhilfen gebeten.
Untersucht wurden die zentrale Tagessehschärfe, Farbsehen, Kontrast- und Dämmerungssehen, Gesichtsfeld und Stereosehen. Alle Werte waren hier in Ordnung.
Die Augenärztin stellte mir daraufhin eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FEV mit dem Ergebnis aus, das keine Sehhilfen zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, unten ist angekreuzt, das eine Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 nicht erforderlich ist. (Kosten hierfür 120,00 €)

Am 11.02.2026 hatte ich meinen Termin bei der FSS Ingolstadt zur Beantragung der Verlängerung der FE und der Modulkarte. Ich legte der Sachbearbeiterin alle notwendigen Unterlagen vor, auch meine Implantatausweise und wies nochmal explizit darauf hin, das die SZ 01.06. bitte ausgetragen werden soll. Sie bestätigte mir, das alles in Ordnung sei und Führerschein sowie die Modulkarte beantragt werden könnten. Die Modulkarte habe ich bereits per Post bekommen.

Am Freitag, 27.02.2026 erhielt ich nun ein Schreiben der FSS mit folgendem Wortlaut:

"Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Sehr geehrter Herr Etchells,

bei der Überprüfung Ihres Führerscheins fiel auf, dass das für die Austragung der Sehhilfe erforderliche Formular vom Augenarzt fehlt.

Soll die Sehhilfe aus dem Führerschein ausgetragen werden, benötigen wir eine augenärztliche Untersuchung gemäß Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung,
vorgelegt wurde das Formular Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Wir bitten um kurze Rückmeldung, ob Sie die erforderliche Untersuchung nachreichen werden oder ob die Sehhilfe im Führerschein verbleiben soll.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen"

Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf finden können, das zur Austragung der Sehhilfen das Formular 2.2 notwendig ist. Und die Sehhilfen können ja nicht im Führerschein verbleiben, ich benötige ja keine mehr zum Fahren und eine Fakebrille kann ja nicht im sinne des Erfinders sein.

Ich möchte euch um eure Meinungen bitten, ob das vorgehen der FSS hier korrekt ist. Ich möchte noch anmerken, das dem Schreiben jeder Hinweis auf Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.





i-kfz
Hallo!

Ist i-kfz als Suchbegriff zu kurz, oder gibt es dazu wirklich noch kein Thema?
Jedenfalls: Ist mir ganz zufällig in nem Podcast begegnet, prima Sache! Täusche ich mich, oder ist das aus irgendeinem unerfindlichen Grund überhaupt kein großes Thema?

Eigentlich warte ich jetzt darauf, daß es mit sowas weitergeht... Wann kommt der Führerschein in ne App? Wann wird das alles international anerkannt?

Grüße!