Der flensburger Punktekatalog
 

Forum Bußgeld und Punktekataloge





Überprüfung der Fahrtauglichkeit
Hallo liebes Forum,

ich hoffe, dass ich hier ein paar Tipps zu meinem aktuellen "Problem" bekommen kann.

Ich habe folgendes Anliegen:

Ende Oktober 2023 hatte ich ein BtmG-Vergehen (viel Cannabis und eine kleine Menge MDMA), war 6 Monate in U-Haft und wurde ich am 19.04.2024 zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Der Haftbefehl wurde mit Therapieauflage in der Verhandlung ausser Kraft gesetzt und nach erfolgreicher Therapie wurde die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Ich habe mich dann direkt nach der Entlassung bis zum Beginn der Therapie forensisch gesichert freiwillig überwachen lassen, meine Therapie (Juli 24 bis Weihnachten 24) erfolgreich beendet und mich dann wieder freiwillig forensisch gesichert überwachen lassen (läuft aktuell immer noch bis vorläufig Ende April 2026).

Für die Zeit während der Therapie existiert eine Haaranalyse, ebenfalls forensisch gesichert und ich kann somit seit Anfang Mai 2024 bis heute durchgehend eine Drogenabstinenz nachweisen.

Jetzt ist die Führerscheinstelle auf mich zugekommen und möchte mittels einer MPU eine Überprüfung meiner Fahrtauglichkeit (aktuell besteht kein Fahrverbot) - im Abschlussbericht der Therapieeinrichtung wurde auch noch eine Alkoholabhängigkeit attestiert, der Abschlussbericht liegt der Führerscheinstelle vor.

Die Alkoholabstinenz kann ich leider nicht durchgängig nachweisen - das habe ich nur anfangs mit untersuchen lassen, aus Kostengründen dann aber eingestellt, bin allerdings seit März 2025 in einer Selbsthilfegruppe und nehme da auch regelmäßig teil.

Des weiteren war ich gestern (16.03.2026) noch im Labor und habe mir Haare für eine Haaranalyse auf Alkohol abnehmen lassen - diese wird definitiv auch negativ ausfallen.


Meine Frage wäre jetzt, besteht Aussicht, die MPU zu verhindern? Soll ich einen Anwalt einschalten und übernimmt der Verkehrsrechtsschutz (ADAC plus) diese Kosten?

Es ist eine Kostenfrage, eine MPU kostet viel Geld - ich bin 65 Jahre alt und lebe aktuell vom Bürgergeld - auf Grund meiner Wohnsituation in einer ländlichen Gegend nord-östlich von Stuttgart bin ich auf den Führerschein angewiesen.

Nachfragende Grüße und in der Hoffnung auf eine anregsame und konstruktive Kommunikation,

Montiernix

Anmeldung im fremden Landkreis (Zulassungsrecht)
Hallo,
leider habe ich nur diesen Link, und keine andere seriöse Quelle:
Ref

Folgendes Szenario:
Man ist auf die Anmeldung seines neuen "gebrauchten" Fahrzeugs angewiesen, um regelmäßig seinen Arbeitsort zu erreichen.
Denn ohne Anmeldung - und Versicherung - darf man nicht fahren. Das gibt mindestens ein Dududu mit erhobenen Zeigefinger.

Doch das Ordnungsamt sagt: "Ziehen sie schon mal eine Nummer, und stellen sich hinten an. Die durchschnittliche Wartezeit bis zu einem Termin beträgt einige Monate".

Sehr ungünstig, wenn man es etwas eilig hat. Also kommt man auf die glorreiche Idee, kurzerhand in die Nachbargemeinde oder den Landkreis umzuziehen.

Daraus erlangt man weitere Vorteile, wie bsp. die Einstufung in eine andere Regionalklasse.

Wie ist so etwas rechtlich zu bewerten. Könnte hieraus ein Bussgeld entstehen?

Nachträglich eingefügt (16.3.26 um 14:57)
Ref 2

Ist Fahren ohne Zulassung wirklich strafbar nach dem PflVG?
Hallo,

es ist ja allgemeiner Tenor, dass das Fahren mit einem nicht zugelassenen (und nicht versicherten) PKW im öffentlichen Verkehrsraum eine Straftat nach §§ 1, 6, 30 PflVG darstellt.
Allerdings frage ich mich: warum?

§ 1 PflVG lautet:

Zitat
Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Einfacher ausgedrückt steht dort also:
Der Halter eines Fahrzeugs, das seinen regelmäßigen Standort oder seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Es ist also entweder ein "regelmäßiger Standort" oder ein "gewöhnlicher Standort" erforderlich, um die Versicherungspflicht auszulösen.

Der "regelmäßige Standort" wird in § 1a PflVG beschrieben, wo auf § 46 FZV verwiesen wird. Dort wiederum ist lediglich von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die Rede. Also letztlich von zugelassenen Fahrzeugen.

Der "gewöhnliche Standort" setzt für einen PKW gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 1PflVG ein amtliches Kennzeichen voraus. Also letztlich auch eine Zulassung.
Die Varianten in Nr. 2 und 3 beziehen sich auf Fahrzeugarten, für die es keine Zulassung gibt, nicht auf einzelne Fahrzeuge. Also letztlich die aus § 3 Abs. 3 FZV, wozu ein PKW nicht gehört.

Im Umkehrschluss hat ein nicht zugelassenes Fahrzeug demnach weder einen regelmäßigen noch einen gewöhnlichen Standort.
Und ohne regelmäßigen oder gewöhnlichen Standort besteht keine Versicherungspflicht nach § 1 PflVG.

Eine Erweiterung wie in § 1 Nr. 3 KraftStG, die auch bei widerrechtlichem Gebrauch eine Versicherungspflicht / Strafbarkeit auslöst, ist nicht vorhanden.

Was übersehe ich? Warum ist das Fahren ohne Zulassung (und ohne Versicherung) strafbar nach dem PflVG?

Vorliegen des §315c StGB (Checkliste?)
Die Frage ist, wie und ob anhand dieses Falls die Voraussetzungen des § 315c StGB erfüllt sind.

Kurzbeschreibung: Ein Kraftfahrer überholt mit seinem Pkw einen Radfahrer mit „normaler“ Geschwindigkeit und biegt unmittelbar vor diesem ab, so daß ein Zusammenstoß der beiden nur durch eine Vollbremsung des Radfahrers vermeiden läßt.

Die StA meint, das war zwar gefährlich, aber nicht rücksichtslos, was der Kraftfahrer da gemacht hat. Verfahren nach § 170 (2) StPO eingestellt (= Ermittlungen bieten keinen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage). Schließlich habe der Fzf in den Rückspiegel geschaut und den Schulterblick gemacht, was auch der Beifahrer bestätige.

Gibt es eine grobe Checkliste, anhand derer man als Geschädigter die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung überprüfen und dann ggfs. Privatklage einreicht? Nehmen wir noch das Überholen dazu, sei es im Abstand von wenigen Zentimetern (rechter Außenspiegel fuhr unter meinem Radlenker durch, nie was von der Anzeige gehört) oder das absichtliche Abdrängen dabei.

Zur Rücksichtslosigkeit habe ich noch OLG Zweibrücken:

Zitat ("Beschluss vom 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 9/21")
Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert am die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt. (BGH a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12. April 1994 - 4 StR 688/93, juris Rn. 9; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 04. Oktober 2001 - Ss 272/01 (I 117), juris Rn. 5)


OLG Stuttgart zur Rücksichtslosigkeit:
Zitat (" Beschl. v. 24.08.2014 - 1 Ss 542/14")
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Bei bewusster grober Verkehrswidrigkeit ist Rücksichtslosigkeit in der Regel gegeben. Bei fahrlässigem Verhalten ist sie nicht ausgeschlossen, bei einem Augenblicksversagen liegt sie nicht vor. Das äußere Tatgeschehen reicht zur Beurteilung von Rücksichtslosigkeit nicht aus; es kommt vielmehr auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs-und Motivlage des Täters an. Formelhafte Bezeichnungen der Motivation können eine konkrete Feststellung nicht ersetzen (Fischer, a. a. O., Rn. 14, 14a m. w. N.).


Abgestuftes System von Sanktionen (OLG Hamm):
Zitat ("Beschluss vom 26.06.2025 - 5 ORs 41/25")
Wer vorsätzlich gegen eine Verkehrsregel verstößt und dadurch einen anderen behindert, handelt regelmäßig nach § 49 StVO ordnungswidrig im Sinne von § 24 StVG. Begeht er dabei eine der "sieben Todsünden" im Straßenverkehr und führt das zu einem "Beinahe-Unfall", macht er sich nach § 315c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar. Setzt er das von ihm geführte Kfz in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig mit der Folge eines "Beinahe-Unfalls" ein, ist er nach § 315b StGB wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu bestrafen.

Feuerwehr - Einsatzfahrt zHg überschritten
Hallo,
darf man als Feuerwehrmann / frau die zHg (zulässige Höchstgeschwindigkeit) überschreiten?
Ref.
Freundliche Grüße
Tebartz

Kein CE79
Da bei mir grade der FS-Tausch ansteht, ist mir aufgefallen dass ich nicht die Schlüsselzahl 79 drin stehen habe. Im Detail:

Ich habe Mitte der 90er die Klasse 3 gemacht.
Ich habe Anfang 1999 in der Übergangszeit noch die alte Klasse 2 gemacht. Und diesen FS habe ich auch noch. (Ohne Unterbrechung)

Ich habe folgende Klassen eingetragen:
B
C1 Schlüsselzahl 171
C befristet bis Anfang 2004
BE
C1E
CE befristet bis Anfang 2004 ohne Schlüsselzahl
M (unwichtig)
L Schlüsselzahl 174 (unwichtig)
T (unwichtig)

(Da ich damals die Klasse 2 für zweiachsige Anhänger doch nicht gebraucht habe habe ich C und CE nicht verlängern lassen)

Fehlt bei der Klasse CE nicht die Schlüsselzahl 79 für die alte Klasse 3?

Mir geht es insbesondere um das Fahren von dreiachsigen Gespannen > 12 to.

(Und was passiert damit wenn ich in nicht allzuferner Zukunft 50 werde...?)

Winterreifen im Sommer - grob fahrlässig?
Dass man bei winterlichen Straßenverhältnissen die entprechende Bereifung haben sollte, ist klar. Umgekehrt verschleißen Winterreifen bei hohen temperaturen schneller und erhöhen den Spritverbrauch. Neu war mir, dass wohl auch die Versicherung bei einem Unfall dann wegen grober Fahrlässigkeit ihre Leistung verweigern kann.

Die Frage ist jetzt, gibt es eine Regel, ab wann das Fahren mit Winterpneus als grob fahrlässig anzusehen ist? Ab einer bestimmten Temperatur oder einem spezifisches Datum? Die klassische Faustregel Oktober bis Ostern ist insbesondere im süden Deutschlands definitiv falsch. Im Oktober habe ich hier in Schwaben noch nie Schnee erlebt, sehr wohl aber bis in die zweite Aprilhälfte. Ich wechsle daher immer erst Ende April/Anfang Mai. Allerdings kann es dann durchaus auch schon mal 25° im Schatten geben, auf sonnenbeschienenem Asphalt sicherlich noch deutlich mehr. Wäre da schon der Vericherungschutz in Gefahr?





BuK, 5.Auflage
Hallo Allerseits,

die 5. Auflage der BuK wird derzeit ausgeliefert. ;-)

Regeln im vbB/Spielstraße:
Ein Urteil des OLG München (11 O 3724/19) lehrt mich gerade, daß im vbB gegenseitige Rücksichtnahme statt Vorfahrt von rechts gilt.

Gilt das analog auch für Engstellen, daß man sich da verständigen muß und nicht automatisch „wer das Hindernis auf seiner Seite hat, darf zuerst fahren“ gilt?

Zeichen 315 - Parken vor Baumscheibe
Hallo zusammen,

ich würde mich über Einschätzungen zu dem Knöllchen freuen:

An meinem Wohnort steht ein Schild für Gehwegparken (Zeichen 315). Genau an der Stelle, wo das Schild steht, befindet sich aber eine Baumscheibe, sodass man dort nicht teilweise auf dem Gehweg parken kann. Ich habe deshalb am rechten Fahrbahnrand geparkt. (siehe Fotos)

Dafür habe ich eine Verwarnung über 55 € bekommen
(„Sie parkten bei zulässigem Gehwegparken (Zeichen
315) nicht auf dem rechten Gehweg.
§ 12 Abs. 4a, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
52a BKatt“).

Ich habe dem Ordnungsamt geschrieben und erklärt, was mir Ordnungsbeamte zum Zeitpunkt meines Einzuges hier erklärt hatten: Dass das Gehwegparken an dieser Stelle baulich nicht möglich ist aufgrund der Baumscheibe und dass ich so stehen darf, da sich die Gültigkeit des Zeichens somit auf den Bereich hinter der Baumscheibe verschiebt. Ich parkte also ruhigen Gewissens zwei Jahre immer mal wieder dort.

Die Antwort per Post war, dass die Verwarnung bestehen bleibt. Die Begründung:
"Die Beschilderung ist an dieser Örtlichkeit so angebracht, dass die Parkregelung erst nach der Baumscheibe greift, damit der Einmündungsbereich in die xxxstraße frei bleibt. Neben der Baumscheibe wäre noch ausreichend Platz zum Parken gewesen."

Wie versteht ihr diese Begründung?
Zum Zeitpunkt meines Parkens war kein Platz mehr zum Parken nach 315 auf dem Gehweg.


Wie würdet ihr das einschätzen? Lohnt sich da noch ein Einspruch?

Ich hänge Fotos von der Situation an.

Vielen Dank für jede Einschätzung!
Twingofahrer

https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=attach&type=post&id=6831
https://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=attach&type=post&id=6832

Unterscheidung Linien- / Gelegenheitsverkehr im PV
Wenn ich richtig informiert bin, muss seit dem 25.12.2025 der Fahrtenschreiber im Bus erkennen, ob das Fahrzeug im Linien- oder im Gelegenheitsverkehr eingesetzt wird. Wie macht der das denn? think.gif

Oder muss das das Fahrpersonal womöglich manuell eingeben? Es gibt ja schließlich auch Kombifahrzeuge, die mal Linienverkehr und dann wieder Gelegenheitsverkehr machen. Da kann eine feste Voreinstellung ja nicht funktionieren.

Und in welche Kategorie fällt eigentlich Schienenersatzverkehr?

Und wo ich hier schon gerade meine Verwirrung hilfesuchend verbreite: Wie ist denn eigentlich der aktuelle Stand bezüglich des automatischen Erkennens des Be- und Entladens im Güter- bzw. Personenverkehr? Wie soll das überhaupt automatisch zu erkennen sein?

Mein Dank für Eure Antworten!

Sehhilfen - FSS fordert Gutachten nach Anlage 6 Nr. 2.2
Hallo Zusammen,

nach langer Zeit hätte ich auch wieder mal ein Problem mit meiner FSS in Ingolstadt, bei dem ich euch um Rat fragen möchte.

Vielleicht nochmal kurz zur Erinnerung: 2009 wurde mir die FE nach einer Trunkenheitsfahrt entzogen, mithilfe auch dieses Forums hier und nach 3 x MPU wurde diese mir 2011 wieder erteilt. Seitdem habe ich mir nichts mehr zuschulden kommen lassen, nicht mal einen Strafzettel wegen falschen Parkens. (Obwohl die Leiterin der FSS der Meinung war, meinen Führerschein nach längstens 2 Jahren wieder zu bekommen).

Nun zu meinem neuerlichen Problem:

Meine Fahrerlaubnis Klasse CE läuft zum 04.04.2026 ab und ich habe hier die Verlängerung mit Austragung der SZ 01.06. aus Feld 12 (Brille oder Kontaktlinsen) beantragt.

Im September 2025 wurde ich wegen grauem Star an beiden Augen operiert, dabei wurden mir Monofokale IOL Linsen eingesetzt, die auf scharfes Sehen in der Entfernung eingestellt wurden, zum Lesen im Nahbereich benötige jetzt eine Lesebrille. Mein Visus liegt jetzt beim linken Auge bei 120%, rechts sind es 110%.

Am 15.01.2026 wurde bei meinem Augenarzt die Abschlussuntersuchung zur OP vorgenommen, dabei habe ich auch gleichzeitig um eine Untersuchung für die Verlängerung und Austragung der Sehhilfen gebeten.
Untersucht wurden die zentrale Tagessehschärfe, Farbsehen, Kontrast- und Dämmerungssehen, Gesichtsfeld und Stereosehen. Alle Werte waren hier in Ordnung.
Die Augenärztin stellte mir daraufhin eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.1 FEV mit dem Ergebnis aus, das keine Sehhilfen zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, unten ist angekreuzt, das eine Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nr. 2.2 nicht erforderlich ist. (Kosten hierfür 120,00 €)

Am 11.02.2026 hatte ich meinen Termin bei der FSS Ingolstadt zur Beantragung der Verlängerung der FE und der Modulkarte. Ich legte der Sachbearbeiterin alle notwendigen Unterlagen vor, auch meine Implantatausweise und wies nochmal explizit darauf hin, das die SZ 01.06. bitte ausgetragen werden soll. Sie bestätigte mir, das alles in Ordnung sei und Führerschein sowie die Modulkarte beantragt werden könnten. Die Modulkarte habe ich bereits per Post bekommen.

Am Freitag, 27.02.2026 erhielt ich nun ein Schreiben der FSS mit folgendem Wortlaut:

"Vollzug des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Sehr geehrter Herr Etchells,

bei der Überprüfung Ihres Führerscheins fiel auf, dass das für die Austragung der Sehhilfe erforderliche Formular vom Augenarzt fehlt.

Soll die Sehhilfe aus dem Führerschein ausgetragen werden, benötigen wir eine augenärztliche Untersuchung gemäß Anlage 6 Nr. 2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung,
vorgelegt wurde das Formular Anlage 6 Nr. 2.1 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Wir bitten um kurze Rückmeldung, ob Sie die erforderliche Untersuchung nachreichen werden oder ob die Sehhilfe im Führerschein verbleiben soll.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen"

Ich habe nirgendwo einen Hinweis darauf finden können, das zur Austragung der Sehhilfen das Formular 2.2 notwendig ist. Und die Sehhilfen können ja nicht im Führerschein verbleiben, ich benötige ja keine mehr zum Fahren und eine Fakebrille kann ja nicht im sinne des Erfinders sein.

Ich möchte euch um eure Meinungen bitten, ob das vorgehen der FSS hier korrekt ist. Ich möchte noch anmerken, das dem Schreiben jeder Hinweis auf Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.

Vielen Dank schon einmal im Voraus.





i-kfz
Hallo!

Ist i-kfz als Suchbegriff zu kurz, oder gibt es dazu wirklich noch kein Thema?
Jedenfalls: Ist mir ganz zufällig in nem Podcast begegnet, prima Sache! Täusche ich mich, oder ist das aus irgendeinem unerfindlichen Grund überhaupt kein großes Thema?

Eigentlich warte ich jetzt darauf, daß es mit sowas weitergeht... Wann kommt der Führerschein in ne App? Wann wird das alles international anerkannt?

Grüße!

Haaranalyse für die MPU - Kosmetika, Hygieneartikel
Hallo liebe alle,

ich bin neu hier, Daniela.
Leider meine erste Trunkenheitsfahrt hinter mir. MPU ist Pflicht.

Nun meine Frage:
Stimmt es, dass man auf ALLE Kosmetika und Pflegeartikel verzichten muss, die Alkohol (Ethanol) enthalten??
Wirklich auf alles, bis hin zum Eyeliner??
Parfum, klar.

Oder nur auf alkoholhaltige Produkte, die die Haare betreffen??
Bevor ich alles aussortiere, frage ich lieber.

Liebe Grüße
Daniela

Lohnt sich ein Einspruch ?
Hallo zusammen!

Ich habe heute meinen Fragebogen zur Fahrerermittlung von meiner Firma, bei der ich als Kraftfahrer beschäftigt bin, bekommen... Ich wurde mit dem Firmenfahrzeug in einer 30er-Zone mit 24km/h zuviel geblitzt. Soweit, so schlecht. Meinen letzten Punkt bekam ich 1996, seitdem habe ich nur alle 1-2 Jahre mal geringfügige Verwarngelder gezahlt.

Nun hat es mich in folgender Situation erwischt: Ich befuhr eine vierspurige Bundesstrasse innerorts, von einem direkt an der Strasse gelegenen Tankstellengelände bog ein 7,5t Prischen-LKW mit Anhänger (Baufahrzeug), augenscheinlich ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, ab. Ich befand mich auf dem linken Fahrstreifen, schloss auf dieses Fahrzeug – dann rechts neben mir - auf, und bemerkte, das dies in leichten Schlangenlinien bzw. unkonzentriert fuhr. Nun beschleunigte ich meinerseits, um an diesem Fahrzeug vorbeizukommen und einer potenziellen Gefahrensituation zu entgehen. Ein paar Meter weiter befindet sich eine grosse Kreuzung mit linkseitigem Abzweig zu einer BAB. Mir gingen beim Überholvorgang dann die Gefahren des toten Winkel vom anderen Fahrzeug und der Gedanke, das der FahrzeugführerIn unvorhergesehen links abbiegen möchte und mich dabei ebenso nach links abdrängt durch Kopf. Als ich mich etwa 1-2 Meter auf der linken Fahrspur vor ihm/ihr befand, hat es geblitzt. Die 30er-Zone dort wurde erst kürzlich auf nur ca. 250m eingerichtet, ich konnte beim Überholvorgang weder das 30er-Schild sehen noch die mobile Blitzanlage der Stadt, so ein grösserer hellgrauer Blitzer-Anhänger, den man normalerweise schon von weiter aus erkennen kann, und welcher obendrein noch an einer Bushaltestelle positioniert war… Das ist mir in NRW passiert.

Ich teile nun meine Personalien mit und schicke sie zur Bußgeldstelle.

Hält es jemand von Euch für sinnvoll, nach Erhalt des Bußgeldbescheides Einspruch einzulegen?

Ich bin zwar rechtsschutzversichert, mir aber nicht sicher, ob sich der Aufwand lohnen würde, so ein Punkt in Flensburg bleibt ja aber auch 2,5 Jahre stehen, richtig?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Euer Interesse!

Zwischen 2 Fahrbahnen > gepflasterter Bereich, dort zuwarten?
Hallo

Was man (zumindest hierzulande) immer öfters sieht:
In dörflichen Einkaufsmeilen.. oft auf der einen Seite Edeka und Co.. auf der anderen Seite Aldi, dm und Co :-) Getrennt durch eine breite geteerte 30 iger Straße . Zwischen beiden Fahrbahnen ist manchmal eine Art "Mittelstreifen" mit Pflastersteinen ausgestattet.
Zum Abbiegen der jeweiligen Einkaufsmöglichkeit gibt es keine Symbolik auf der Straße.

Nun beobachte ich wie es Gang und Gebe ist, dass der Autofahrer auf dem mittlerem gepflasterten Bereich steuert und wartet, bis der entgegenkommende Straßenverkehr vorbei gefahren ist und man auf die Parkfläche des Discounters abbiegen kann.

Muß ich zwingend mich mit dem Auto auf diese Pflaster-Areal begeben, damit der hinter ankommende Verkehr an mich vorbei fahren kann?
Es gibt es sonst kein weitere Schild, was diesbezüglich irgend eine Auskunft gibt.
Und nur weil es viele machen, heißt es noch lange nicht, dass es rechtens ist.
Oder darf ich ohne schlechtes Gewissen auf meiner geteerten Fahrbahn zuwarten, bis ich dann ohne Shwierigkeiten nach links abbiegen kann?

Gruß Parkverbot

Abstinenznachweis und Therapie
Hallo Zusammen

Ich habe Anfang Februar eine achtwöchige Suchtherapie begonnen. Die Therapie soll in Verbindung mit 12 Monaten Abstinenz für eine positive MPU sorgen. Da ich die Therapie nicht gleich antreten konnte, habe ich aber schon drei Monate vorher mit meinen Abstinenznachweisen begonnen. Zählt dieser dreimonatige Abstinenzzeitraum zu den 12 Monaten oder muss ich erst nach der Therapie mit den 12 Monaten Abstinenz neu beginnen. Könnt Ihr mir hier raten?

Viele Grüße
Markos

Fahrverbot - Seltsamer harter Durchgang
Hallo und guten Tag

Geschichte bis zum Fahrverbot :

Anfang November 2023 habe ich einen Sturz bei der Ausführung Handwerklicher Tätigkeit gehabt.
Ein Sturz von einer Trittleiter 2 stufig auf den Hinterkopf auf eine Pflasterkante.

Meine Frau hat das gehört ,direkt den Rettungsdienst gerufen.

Ein Ersthelfer war so ca. nach 5 Min. bei mir gewesen ,wurde dann auch kurz darauf mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus gefahren.
Dort angekommen ,hatte sich mein Zustand sehr verschlechtert. Nach einer kurzen Untersuchung, bin ich von dort in ein großes Stadtkrankenhaus weitertransportiert.

Ich war die ganze Zeit Bewusstlos und schwer am Hinterkopf verletzt.
Aus der Notaufnahme kam ich direkt zu Hirn - OP abends so ca. 21 Uhr. Diese OP verlief wohl so ca. 6 - 7 Std.
Danach ca. 8 Wochen Intensivstation ,direkte Verlegung in eine NEURO Spezialklinik.
Ende Januar 2024 kam ich dann langsam wieder bei Bewusstsein, hatte aber noch Probleme aufzustehen und gehen konnte ich nicht.

In dieser guten Klinik wurde ich sehr gut behandelt und rehabilitiert.
Ende Februar, kam ich in eine zusätzliche ReHa Klinik. Kaum angenehm - keine
Gute.

Kurz vor Ende des Aufenthaltes, bekam ich ein Fahrverbot von einem ARZT ausgesprochen.
Zu einer solchen Sache, hatte ich mich auch schon informiert und erkannt, das für mich ja ende April - Anfang Mai das halbe Jahr herum war, das Fahrverbot gar nicht mehr
in Kraft trat.
Eine vorsorgliche Frage bei der zuständigen Behörde, ob die letzte Klinik eine solche Mitteilung hereingegeben hätte, wurde mit NEIN beantwortet.

Danach bekam ich dann von der Behörde ein offizielles Fahrverbot zugestellt.
Auflagen - Gutachter aufsuchen - und bei nicht aktiv bemühenden Terminen dazu hätte ich ab Anfang November einen Führescheientzug hinnehmen müssen.

Meinen Führerschein hatte ich noch in meiner Tasche.

Erster Gutachter - zwar nicht ausgesucht - Gutachten in 18 Seiten wurde ich eingestuft in Gruppe 1 und Gruppe 2

Gruppe 2 gehörten mein LKW Führerscheinklassen.

Gruppe 1 alle anderen Gruppen. A - B - - Freigabe 100 KM pro Tag, wurde von der Behörde nicht anerkannt .

Weiterer Gutachter Verkehrspsychologische -- Begutachtung in der letzten Fahrstunde. Ausfall sehr Gut.

Danach bekam ich dann die Fahrerlaubnis, in Form eines neu ausgestellten Führerscheines.
Ohne die ehem. Klasse 2 Scheine.

Nun durfte ich im Oktober 24 wieder Autofahren.

Nun habe ich spezielle Fragen.

Entfällt die Erlaubnis mit der alten Klasse 3 Fahrzeuge bis 7,49 to zu bewegen ?? bei mir anscheinend. Rechtlich so ausgeführt ????
BE ist auch eingetragen worden. Auch alte Klasse 3 Anhänger bis 3,5 to GGew.

EIn schwerer Entzug - vor einigen Jahren gerne Fernfahrer mit Tieflader und Sonder Transporten unterwegs gewesen.

Nun darf ich eigenartigerweise noch nicht einmal mehr einen 7,5 Tonner bewegen

Mehrfacher KM - Millionär

Dieser ganze Vorgang ,den ich ja auch überlebt habe und ich zum Glück wieder in guter Bewegung befinde, ohne Epilepsie oder dergleichen.

In und nach des letzten Reha Vorgang ekelhaft und belastet mich mittlerweile Psychisch.

Um meine Führerscheinklassen (seit 1980 in Besitz) C C1 C1E CE wieder zu bekommen, wird eine MPU Verlangt

Ob das mit bestehen wieder geschieht - da hat die Behörde mich noch zur Unterscheiben ein Ekelpapier VERLANGT - damit ist diese Sache für Mich sehr deprimierend.

Auch sehr Fraglich , da ich im Besitz der Klasse 3 seit 1977 bin , die 7,5 Tonner auch anscheinend nicht mehr fahren darf ?????? welche Klasse hat dafür die Kennung ???

Keinerlei Alkohol oder Drogen im Fall anwesend - keinerlei Punkte und Unfälle = Null

ranting.gif ranting.gif ranting.gif ranting.gif ranting.gif Umgang und Behandlung durch die BEEEEHörde und Behandlung durch die letzte Reha Kliniki






Trunkenheitsfahrt 3 Promille
Hallo liebe User,

dass meine Tat absolut unverantwortlich war, dessen bin ich mir mehr als bewusst und habe dies bereits von allen Seiten zu spüren bekommen.
Job ist bereits weg (Außendienst) und meine Familie und Partnerin möchten vorerst Abstand von mir nehmen.

Deswegen würde ich mich über konstruktive Kritik und Einschätzungen freuen, anstatt noch weiter auf meinem unverzeihbaren Fehler rumzuhacken.

Folgender Sachverhalt.
Vor knapp 3 Wochen habe ich maßlos über den Durst getrunken.

Start war ca. 20:00 bis 24:00 und in dieser Zeit habe ich mindestens:
8 Gläser 0,2 Wein
5 kleine Jägermeister
2 Dosen Vodka Lemon getrunken.

Ich gehe von 3 Promille aus, da das Ergebnis noch nicht vorliegt.

Gegen 24:00 Uhr wollte ich wahrscheinlich Richtung Heimat fahren und wurde von der Polizei gestoppt.

Ob Sie bereits eine Weile hinter mir her waren oder mich erst beim parken erwischten, kann ich nicht mehr sagen (Filmriss)

Das einzige was ich weiß, ist das ich ein Atemalkoholtest verweigerte, nicht kooperativ war und anschließend in Handschellen zur Blutentnahme mit aufs Revier musste.

Dort wurde der Führerschein natürlich umgehend eingezogen und gepöbelt habe ich dummerweise auch noch.

Ich Habe noch nie einen Lutscher geklaut, geschweige denn irgendwas illegales gemacht. Auch mein Punkte KTO in Flensburg ist bei Null.

Habt Ihr eine Idee was im aller schlimmsten Falle auf mich zukommt?

Vielen Dank

PS: Alkohol ist DER Teufel!



Wie verhält man sich, wenn der Radweg hinter der Kreuzung plötzlich endet?
Liebes Forum,

an einer innerörtlichen Bundesstraße verläuft neben drei Fahrstreifen ein Radfahrstreifen auf eine Ampel zu. Der Radfahrstreifen endet hinter der Kreuzung, die Radfurt führt auf den Gehweg. Dieser ist jedoch nicht für den Radverkehr freigegeben. Hier muss man sich also bei Tempo 50 in den fließenden Kfz-Verkehr einfädeln, da im weiteren Verlauf Mischverkehr angesagt ist. Das ist relativ gefährlich, da insbesondere bei Ampel-Gelb, viele Autos stark beschleunigen, um noch über die Ampel zu kommen.

Meine Frage: Ist hier das Reißverschlussverfahren anzuwenden oder muss der Radverkehr warten, bis alle Kfz durch sind und kann erst dann in den Mischverkehr einfädeln?

Vielen Dank!

Hier die Örtlichkeit:
https://www.mapillary.com/app/?lat=52.54670...amp;focus=photo

https://www.google.com/maps/place/52%C2%B03...SoASAFQAw%3D%3D